Voraussetzungen für Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kraftfahrzeuglieferungen
Leitsatz
1. Der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 i. V. m. § 17c Abs. 1 UStDV ist als geführt
anzusehen, wenn sich aus der Gesamtheit der Buchführungsvorgänge die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig
und leicht ergibt.
2. Legt der Unternehmer in Zusammenhang mit einer innergemeinschaftliche Kfz-Lieferung Kaufvertrag, Verbringungserklärung,
Vollmacht mit Briefkopf der erwerbenden Firma und Ausweiskopien vor, so dass sich die Berechtigung des Abholenden eindeutig
nachvollziehen lässt, genügt dies den Anforderungen an den Buchnachweis nach § 6a UStG i. V. m. § 17c UStDV 1999.
3. Enthält die bei einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung vom Abholenden vorgelegte Bevollmächtigung kein Datum, wird
dem Erfordernis des Buchnachweises gleichwohl genügt, wenn in der mit dem Briefkopf der Firma sowie mit einem Firmenstempel
versehenen Vollmacht die Fahrgestellnummer des abzuholenden Pkw aufgenommen ist.
4. Ist die Nichtübereinstimmung der Unterschriften auf Kaufvertrag, Verbringungserklärung und der Ausweiskopie so offensichtlich,
dass Zweifel an der Identität und der Berechtigung des Abholers bestehen, ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG nicht nachgewiesen. Eine Berufung auf den Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG scheidet
im Falle der Nichterbringung der Nachweispflichten aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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