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Track 19 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft
Der BFH hat in einem Fall, bei dem eine Miteigentümergemeinschaft Vermieter war, den Vorsteuerabzug – anders als das Finanzgericht – versagt, weil die Aufträge an Bauhandwerker vom federführenden Miteigentümer im eigenen Namen erteilt worden waren und dieser auch die Rechnungen erhielt.
Auch das letzte Urteil für heute betrifft die Umsatzsteuer. Über den folgenden Fall hatte der BFH zu entscheiden:
Eine Grundstücksgemeinschaft vermietete ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Aufträge an die Bauhandwerker erteilte der federführende Miteigentümer jedoch im eigenen Namen. Er erhielt auch die Rechnungen.
Der BFH hat den Vorsteuerabzug – anders als das Finanzgericht – versagt. Betroffene Mandanten kann man nicht oft genug auf diese Falle hinweisen. Tritt nur ein Gemeinschafter als Vertragspartner auf, muss er unbedingt offen legen, dass er auch im Namen der anderen Gemeinschafter handelt. Ansonsten geht der Vorsteuerabzug verloren. Die Korrektur derartiger Fälle ist schwierig. Die schlichte Rechnungsberichtigung hilft nur weiter, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eigentlich die Bruchteilsgemeinschaft der Auftraggeber war.