Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei sog. gemischten Verträgen
Steuerabzug nach § 50a EStG in Spezialfällen
Der folgende Beitrag behandelt den Steuerabzug bei sog. gemischten Verträgen, die sowohl Elemente eines abzugssteuerpflichtigen Lizenzvertrages als auch solche eines abzugssteuerfreien Dienstleistungsvertrages haben und bei denen beide Bestandteile nicht vertraglich getrennt und auch sonst nicht trenn- oder aufteilbar sind.
I. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG
[i]Beschränkte Einkommensteuer auf Nutzung von RechtenBeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit bestimmten inländischen Einkünften der Steuerpflicht. Hierzu gehören auch Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG). Hier wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, der seit 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) der Einnahmen beträgt (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG).
[i]Fälligkeit bei Zufluss der VergütungZum Steuerabzug verpflichtet ist der inländische Lizenznehmer (Vergütungsschuldner). Die Pflicht zum Steuereinbehalt entsteht i. d. R. in dem Zeitpunkt, in dem dem ausländischen Lizenzgeber (Vergütungsgläubiger) die Vergütung zufließt. Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehalte...