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NWB BB 2/2010 S. 41

Betriebsverpachtung: Werkstattinventar ist keine wesentliche Betriebsgrundlage

Im Gegensatz zu einer Betriebsaufgabe wird bei einer bloßen Betriebsverpachtung die steuerliche Auf­deckung stiller Reserven vermieden. Für eine derartige Betriebsverpachtung ist es erforderlich, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden.

Bei Handels-, Hotel- und Restaurantbetrieben bilden i. d. R. die gewerblich genutzten Räume den wesentlichen Betriebsgegenstand.

Bei Produktions- und Handwerksbetrieben ist grundsätzlich danach zu differenzieren, ob das bewegliche Anlagevermögen leicht und kurzfristig wiederbeschafft werden kann. Der BFH wies für den Sonderfall einer Kfz-Reparaturwerkstatt darauf hin, dass die Betriebsausstattung nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (Urteil v. 18. 8. 2009 - X R 20/06 ...

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