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BFH | Keine Steuerentstrickung bei Betriebsverlegung in das Ausland
Die Verlegung eines bisher im Inland ansässigen Betriebs in das Ausland führt auch dann nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Gewinne der ausländischen Betriebsstätte im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind. Eine „Entstrickung” findet in diesem Fall nicht (mehr) statt. Das Urteil betrifft eine Betriebsverlegung aus dem Jahr 1995. Erst mit § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG wurde mit Wirkung vom VZ 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz eingefügt, der darauf abzielt, die zuvor fehlende Rechtsgrundlage für Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Der Kläger, ein selbständiger Erfinder, konnte sein Unternehmen trotzdem „steuerneutral” nach Belgien verlegen und musste seine zuvor im inländischen Betrieb angesammelten stillen Rese...