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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten einer Sporthalle
Das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmte lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i. S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet sich nach der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung und nicht nach einer davon abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistungsempfänger. (2) Die Überlassung von Sportanlagen eines Betreibers an Nutzer dieser Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993, sondern stellt eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar. (3) Das den Betreibern von Sportanlagen in § 27 Abs. 6 UStG 1999 eingeräumte Wahlrecht ist eine Billigkeitsregelung, die sich nicht auf § 9 Abs. 2 UStG 1993 und die Frage auswirkt, ob der Leistungsempfänger das Grundstück für s...