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Gewerberecht | Unternehmensberater als freier Beruf
Nach der Rechtsprechung des , BVerwGE 78 S. 8) ist für die Zuordnung einer Tätigkeit zu den freien Berufen maßgeblich darauf abzustellen, ob es sich hierbei um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d. h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. Eine trennscharfe und für das Gewerberecht verbindliche Begriffsbestimmung ist nicht möglich. Es genügt, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist, wobei § 1 Abs. 2 PartGG diesen Gedanken mit dem Definitionsansatz für seinen Anwendungsbereich am ehesten zum Ausdruck bringt. Danach haben die freien Berufe „im Allgemeinen” auf der ...