Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2010 und die hierfür als Hilfsmittel zugelassenen Textausgaben
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2010 findet bundeseinheitlich vom
5. bis
statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2010 werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen. Mindestens benötigt werden die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien:
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– | Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz, |
– | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, |
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– | Investitionszulagengesetz, |
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Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2010 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2009 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.
Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.
Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S
0853
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3-S
095.4/13
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 37 -
S 0853 - 110 - 50 453/09
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - S
0853 - 5/1991
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 36-S 0853 -
3/09
Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen v. - S
0853 - 2010
Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg v. - 55 -
S 0853- 001/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
0853 A - 2 - II 1a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 -
S 0853 - 00000 - 2009/003
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
0853 - 4 - 33
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - S
0853 - 7 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
0853 A - 447
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - S
0853-1#003 2009/29926
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 31 -
S 0853 - 2/192 - 60774
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 41 -
S 0954 - 3
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - S
0853 - 094
Thüringer
Finanzministerium v. - S
0853 A-3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 28
QAAAD-35628