BFH Beschluss v. - X S 26/09

Keine Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 1, FGO § 116 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

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I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides, mit dem der Antragsgegner (das Finanzamt) die Berücksichtigung von Aufwendungen im Gewerbebetrieb der Antragstellerin abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Klage hat das zurückgewiesen. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat in dem Verfahren X B 54/09 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

2

II. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache —nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH)— die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts unter anderem aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen und ernstlich mit der antragsgemäßen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu rechnen ist. Der BFH hat dies nach den aus seinen eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten folgenden Maßstäben zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom X S 5/95, BFH/NV 1995, 1082 und vom X S 12/03, BFH/NV 2004, 337).

3

Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO rechtskräftig und der Bescheid bestandskräftig geworden. Er ist nicht mehr „angefochten” i.S. von § 69 Abs. 1 FGO, so dass die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. , BFH/NV 2006, 114).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 448 Nr. 3
XAAAD-35575