BGH Beschluss v. - IX ZB 175/08

Leitsatz

Leitsatz:

Bleibt der Insolvenzverwalter einem vom Insolvenzgericht angeordneten Termin zu seiner Anhörung unentschuldigt fern, kann gegen ihn nur Zwangsgeld festgesetzt werden. Eine Inhaftnahme ist unzulässig.

Gesetze: InsO § 58

Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 73/08 vom AG Göttingen, 74 IN 11/01 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Gründe

I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-schluss des Insolvenzgerichts vom zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-schluss vom ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des und vom erweitert.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Sonderverwalter die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-venzverwalter möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Ei-des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den . Weder zu diesem noch zu dem hierauf bestimmten Termin am erschien der Insolvenzver-walter. Zu dem auf den anberaumten Termin ordnete das Insol-venzgericht die zwangsweise Vorführung des Insolvenzverwalters durch den Gerichtsvollzieher an, was ohne Erfolg blieb. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom gegen den Insolvenzverwalter Haftbefehl erlassen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom stattgege-ben (veröffentlicht in ZIP 2008, 1933) und die Haftanordnung aufgehoben. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Sonderverwalter gegen diesen Be-schluss.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass auch eine entsprechende sofortige Beschwerde des Rechtsmittelführers statthaft gewesen wäre (vgl. , NZI 2009, 553 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Sonderverwal-ter hätte, falls das Insolvenzgericht einen Antrag auf Verhaftung des Insolvenz-verwalters abgelehnt hätte, hiergegen ein Beschwerderecht selbst dann nicht zugestanden, wenn man - mit dem Insolvenzgericht - den Insolvenzverwalter hier "in der Rolle des Schuldners" gesehen hätte (vgl. Jaeger/Schilken, InsO § 98 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Passauer/Stephan, 2. Aufl. § 98 Rn. 31).

2. Im Übrigen ist dem Beschwerdegericht darin Recht zu geben, dass eine Inhaftnahme des Insolvenzverwalters im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die in § 98 InsO genannte Anordnung von Haft richtet sich, wie die Systematik der §§ 97-99 InsO zeigt, nur gegen den Schuldner. Eine analoge Anwendung der Haftbestimmung des § 98 InsO auf den Insolvenzverwalter scheidet entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde aus, weil gegen den Insolvenzverwalter ge-richtete Zwangsmaßnahmen ausschließlich nach § 58 InsO zu beurteilen sind und in dieser Bestimmung lediglich die Verhängung von Zwangsgeld angespro-chen wird. Eine Haftanordnung gegen den Insolvenzverwalter in analoger An-wendung von §§ 97, 98 InsO erweist sich mithin als nicht statthaft (HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl., § 58 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 20; Frege ZInsO 2008, 1130, 1132). Das Landgericht hat die Haftanord-nung daher im angegriffenen Beschluss zu Recht als unzulässig beurteilt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 194 Nr. 5
WM 2010 S. 227 Nr. 5
ZIP 2010 S. 190 Nr. 4
GAAAD-35546