BGH Beschluss v. - V ZB 67/09

Leitsatz

Leitsatz:

Liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vor, kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden; eine Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO scheidet aus. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

Gesetze: GVG § 72 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: AG Paderborn, 55 C 205/08 vom LG Paderborn, 5 S 14/09 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Gründe

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem gerichtlichen Vergleich in Anspruch, mit dem die Parteien den Umfang der Tierhaltung der Beklagten (Lärmbelästigung durch einen Papagei) geregelt hatten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht Paderborn als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Beklagte die Abweisung der Klage und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Paderborn bzw. an das Landgericht Dortmund erreichen.

II. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Berufung sei nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG allein zuständigen Landgericht Dortmund eingelegt worden. Das führe zur Unzulässigkeit der Berufung. Für eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des § 17a Abs. 3 bis 5 GVG sei nach der Gesetzesreform 2007 kein Raum mehr. Es liege eine Streitsache im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG vor, weil mit dem Vergleich der Umfang der Tierhaltung der Beklagten und damit die Art und Weise des Gebrauchs des Sondereigentums gemäß § 14 Nr. 1 WEG geregelt worden sei.

III.1. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2, 575 ZPO). Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu (dazu Senat, BGHZ 151, 221, 223). Es muss die entscheidungserhebliche Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage, die auf eine in einem Prozessvergleich enthaltene Vertragsstraferegelung gestützt wird, als Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG anzusehen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet schon deshalb Bedenken, weil sie keine Darstellung des Sachverhalts enthält. Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. , V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f. m.w.N.; , NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. , VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910). Das Fehlen einer Sachdarstellung hindert eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vorliegend nur deshalb nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit den rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt.

b) In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das für Berufungen in Wohnungseigentumssachen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m § 43 Nr. 1 WEG zuständige Landgericht.

aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Streitsache zwischen Wohnungseigentümern im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG handelt. Der Senat hat bereits entschieden, dass die genannte Vorschrift auch unter der nunmehrigen Geltung der Zivilprozessordnung weit auszulegen ist und deshalb etwa eine Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen einen in einem WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet, ebenfalls als Streitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift einzuordnen ist (Beschl. v. , V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Für den Streit um die Frage, ob eine auf einen Prozessvergleich gestützte Vertragsstrafe verwirkt ist, gilt nichts anderes. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 m.w.N.).

Gemessen daran liegt eine (Annex-)Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG vor. Die Vertragsstrafenregelung wurde zur Durchsetzung der den Wohnungseigentümern aufgrund ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit auferlegten Verpflichtung getroffen, von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch zu machen, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile erwachsen (§ 14 Nr. 1 WEG). Dass hierzu auch eine die Belange der Miteigentümer wahrende schonende Tierhaltung gehört (vgl. nur Palandt/ Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 14 WEG Rdn. 6 m.w.N.), liegt auf der Hand. Die in dem Vergleich getroffene Regelung stellt lediglich eine Konkretisierung der jeden Wohnungseigentümer treffenden Verpflichtung dar. Das Vertragsstrafenversprechen knüpft an die Verletzung dieser Verpflichtung an. Dass an dem Vergleich - offenbar vor dem Hintergrund einer unterschiedlichen Betroffenheit - nicht sämtliche Wohnungseigentümer beteiligt waren, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem nicht das Senatsurteil vom (V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1335) entgegen. In dieser Entscheidung hat der Senat lediglich ausgesprochen, dass die Auseinandersetzung über ein Verbot, das seine rechtliche Grundlage - anders als hier - nicht im Gemeinschaftsrecht und insbesondere nicht in § 14 Nr. 1 WEG findet, nur dann als Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG angesehen werden kann, wenn das Verbot durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer begründet wurde.

bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Berufung bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG fristwahrend nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgegebenen Berufungsgericht eingelegt werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. , V ZB 188/08, NJW 2009, 1282). Eine Aufspaltung der Rechtsmittelzuständigkeit für die Einlegung einerseits und die Entscheidung über das Rechtsmittel andererseits scheidet in der Regel aus. Eine mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Zugangshürde wird dadurch im Allgemeinen nicht errichtet, weil sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können. Vor diesem Hintergrund kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an dieses Gericht verwiesen werden. Vielmehr ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. , VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436; vgl. auch BGHZ 155, 46, 50). Jedoch gilt das nicht ausnahmslos.

So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; , NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. , a.a.O.; Urt. v. , XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780; jeweils m.w.N.). Eine weitere Ausnahme lässt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zu, wenn es um die mit beträchtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten behaftete Beantwortung der Frage geht, ob über eine Berufung das in Zivilsachen allgemein zuständige Oberlandesgericht oder das sog. Kartell-Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. BGHZ 71, 367, 371 ff.).

Vergleichbar liegt es in Konstellationen der vorliegenden Art. Zwar bereitet die Beantwortung der Frage, ob eine zur Berufungszuständigkeit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG führende Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, in aller Regel keine Schwierigkeiten. Anders verhält es sich dagegen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Dann besteht - da für eine ergänzende Heranziehung der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG nach der Überführung des WEG-Verfahrens in die Zivilprozessordnung kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 155, 46, 50 f.) - auch ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung von § 281 ZPO (vgl. auch BGHZ 71, 367, 374; , NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. , XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.). Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgerichts einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (vgl. a.a.O.). Da die Beklagte hilfsweise die (Zurück-)Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (vgl. BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. auch BGHZ 72, 182, 198).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1818 Nr. 25
EAAAD-35525