BGH Urteil v. - V ZR 9/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Ingolstadt, 21 S 947/08 vom AG Pfaffenhofen, 1 C 896/06 vom

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetretenem Recht der Mutter Zahlungsansprüche aus einem Hofübergabevertrag vom geltend. Darin räumte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus dem Recht auf volle Verköstigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart und Pflege", ein. Weiter heißt es in dem Vertrag:

Sofern die Berechtigten auf die volle Verköstigung verzichten, wozu sie jederzeit berechtigt sind, haben sie an deren Stelle folgende Austragsreichnisse zu erhalten: ... Hierzu vereinbaren die Beteiligten, dass die Übergeber berechtigt sein sollen, auf die Lieferung der Naturalien zu verzichten und an deren Stelle monatlich im Voraus einen dem jeweiligen Wert der Naturalleistungen entsprechenden Geldbetrag zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall des Wegzugs. In diesem Fall können jedoch die Übergeber auch Nachlieferung der Naturalien an ihren jeweiligen Wohnsitz verlangen. Im Falle des Wegzugs der Berechtigten vom Anwesen erhalten sie den Mietwert für eine entsprechende andere Wohnung. ... Beim Ableben eines der Berechtigten fällt 1/3 der vereinbarten Austragsleistungen einschließlich der vereinbarten monatlichen bzw. jährlichen Leibrente weg."

Zur dinglichen Sicherung der Ansprüche bewilligte der Beklagte die Eintragung eines Wohnungsrechts und einer Reallast in das Grundbuch.

Der Vater der Parteien ist verstorben. Die Mutter lebt seit Februar 2005 in einem Pflegeheim.

In einer mit "Geschäftsführungsauftrag sowie Abtretung von Ansprüchen" überschriebenen notariellen Vereinbarung vom zwischen der Klägerin und der Mutter heißt es u.a.:

"3. Auftrag zur Geschäftsführung und Abtretung

Frau T. K. ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Sie beauftragt daher ihre Tochter J. K. dazu. Diesem Zweck dienen die Erklärungen dieser Urkunde und die nachfolgende Abtretung. Frau J. K. soll insb. zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein.

3.1

Frau T. K. tritt hiermit ihre Ansprüche ... an ihre Tochter J. K. ab. ...

Die Abtretungsempfängerin, Frau J. K., ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen und Ansprüche eigenständig in der jeweils rechtlich zulässigen Höhe und im rechtlich zulässigen Umfang geltend zu machen. ...

4. Verpflichtung von Frau J. K.

4.1

Frau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T., die abgetretenen Ansprüche gegen ihren Bruder H. K. geltend zu machen, soweit sie einen Zahlungsanspruch beinhalten und sowie sie nach anwaltschaftlicher Beratung Aussicht auf Erfolg versprechen. Insoweit verpflichtet sie sich auch, die Ansprüche, wenn notwenig, gerichtlich durchzusetzen.

4.2

Frau J. K. verpflichtet sich gegenüber ihrer Mutter T., ihr sämtliche aus der Durchsetzung der in Absatz 3 benannten Abtretungen erlangten Geldleistungen, nach Abzug aller mit der Durchsetzung verbundenen Kosten, zukommen zu lassen."

Die Klägerin hat im August 2006 Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 11.340 € nebst Zinsen für die Zeit von März 2005 bis August 2006 (630 € monatlich) sowie die Feststellung beantragt, dass der Beklagte ab dem bis zum Tod der Mutter monatlich 630 € zahlen muss. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den Beklagten zur Zahlung von 630 € nebst Zinsen für August 2006 verurteilt und dem Feststellungsantrag in voller Höhe stattgegeben.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Gründe

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klageansprüche aufgrund der Abtretung "im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft" auf die Klägerin übergegangen. Die Vorschriften der §§ 399, 400 BGB stünden dem nicht entgegen. Zwar seien die Ansprüche höchstpersönlicher Art und deshalb grundsätzlich nicht abtretbar. Jedoch sei § 400 BGB nicht anzuwenden, wenn der Abtretende von dem Abtretungsempfänger ein wirtschaftliches Äquivalent erhalte und die bereits erbrachte oder zu erbringende Leistung gerade diejenigen Bedürfnisse befriedige, welche durch die Unpfändbarkeit geschützt werden sollten. Dieser Fall sei hier gegeben. Die mit der Einräumung des Wohnrechts und des Rechts auf Verköstigung bezweckte Sicherstellung des Lebensunterhalts der Eltern sei auch nach der Abtretung gewährleistet, weil sich die Klägerin in der Abtretungsurkunde verpflichtet habe, der Mutter sämtliche aufgrund der Abtretung erlangten Geldleistungen - abzüglich Kosten - herauszugeben. Zudem sei die Klägerin zusammen mit einem weiteren Bruder der Parteien freiwillig in Vorleistung getreten, um den Lebensunterhalt der Mutter einschließlich der Unterbringungs- und Pflegekosten zu gewährleisten.

Die geltend gemachten Ansprüche auf rückständige Zahlungen seien verwirkt. Die Höhe der von dem Beklagten ab Klageerhebung geschuldeten Zahlungen setze sich aufgrund der 2/3-Regelung in dem Übergabevertrag aus 300 €/Monat für den Wertausgleich der Naturalien und aus 330 €/Monat für den Wertausgleich des Wohnungsrechts zusammen. Diese Zahlungsverpflichtung stehe nicht unter der Bedingung der Aufgabe des Wohnungsrechts.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Vorab ist klarzustellen, dass die Klägerin nicht - wie es am Beginn der Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Wirksamkeit der Abtretung anklingt - im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Mutter geltend macht, sondern eigene Ansprüche, die sie ihrer Meinung nach durch die Abtretung erworben hat.

2. Die Wirksamkeit der Abtretung hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine Ansicht nicht tragen.

a) Grundsätzlich sind Forderungen übertragbar (§ 398 BGB). Eine Ausnahme gilt nach § 399 Alt. 1 BGB dann, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf höchst persönlichen Ansprüchen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei höchst persönlichen Ansprüchen - ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde (, WM 1994, 557, 558). Diese Fallgruppen haben dieselbe Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Abtretbarkeit, weil anderenfalls die Identität der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint - und dieselbe Ansicht vertritt die Revision -, die Ansprüche der Mutter aus dem Übergabevertrag seien höchst persönlicher Natur, auch soweit sie auf Geldzahlungen gerichtet seien. In Konsequenz dieser Auffassung hätte es die Wirksamkeit der Abtretung nach § 399 Alt. 1 BGB beurteilen müssen. Das hat es nicht getan, sondern - im Ergebnis zu Recht - geprüft, ob der Wirksamkeit die Vorschrift des § 400 BGB entgegensteht.

aa) Die Wirksamkeit der am vereinbarten Abtretung scheitert nicht an der Vorschrift des § 399 Satz 1 BGB. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche sind nicht höchst persönlich in dem Sinne, dass die geschuldete Leistung als eine natürliche Handlung an einen anderen Gläubiger als die Mutter nicht in gleicher Weise bewirkt werden kann. Das ist z.B. bei Ansprüchen, die auf die Gewährung von Unterhalt in Natur gerichtet sind, der Fall (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 399 Rdn. 4). Hier betrifft das die in dem Übergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. BGHZ 25, 293, 299; BayObLGZ 1967, 480, 481). Der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus einem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 BGB nicht entgegen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl höchst persönliche als auch auf Zahlung gerichtete Ansprüche gewährt (RGZ 140, 60, 63 f.).

bb) Der Wirksamkeit der Abtretung kann jedoch die Vorschrift des § 400 BGB entgegenstehen. Der darin enthaltene Abtretungsausschluss erfasst unpfändbare Forderungen. Um solche geht es hier. Laufende Einkünfte aus einem Altenteil sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedingt pfändbar; keine der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Bedingungen liegt vor. Zweck des Abtretungsausschlusses ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten; zugleich soll er im öffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der staatlichen Fürsorge anheim fällt (BGHZ 125, 116, 122 m.w.N.). Dieser Zweck lässt die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpfändbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempfänger dem Abtretenden ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweiligen fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch behält, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zahlung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; , NJW 1988, 819, 820).

Keine dieser Ausnahmen liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Mutter steht wirtschaftlich nicht so da, wie sie im Fall der Befriedigung durch den zur Zahlung verpflichteten Beklagten stünde.

(1) Die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterleitung des Geldes, welches sie von dem Beklagten aufgrund der Abtretung erlangt, an die Mutter wahrt den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht. Auf den wirtschaftlichen Wert der gegen Abtretung der unpfändbaren Forderung übernommenen Zahlungsverpflichtung und die Zahlungsfähigkeit der Klägerin kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 BGB lässt sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Klägerin gegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Geldes für die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungspflicht des Beklagten wäre (vgl. BGHZ 4, 153, 155 f.). Zudem muss die Klägerin das Geld nicht in voller Höhe weiterleiten; überdies soll sie es der Mutter erst nach dem Einzug aufgrund der Abtretung zur Verfügung stellen.

(2) Die von der Klägerin - in wechselnder Höhe - behaupteten Zahlungen an die Mutter rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht die Annahme, die Abtretung sei wirksam. Denn zum einen hat der Beklagte bestritten, dass die Klägerin aus eigenen Mitteln (anteilig) die Kosten des Heimaufenthalts der Mutter getragen hat; zum anderen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin Zahlungen zu diesem Zweck erbracht hat. Somit steht nicht fest, dass die Mutter vor der Abtretung den vollen Gegenwert der abgetretenen Forderung erhalten hat.

(3) Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Abtretung, die auch die künftigen Ansprüche der Mutter gegen den Beklagten erfassen soll, insoweit unwirksam ist, weil sie nicht unter der Bedingung steht, dass die Klägerin unabhängig von der Durchsetzung des Anspruchs jeweils termingerecht den entsprechenden Betrag an die Mutter zahlt.

3. Zutreffend hält die Revision auch die Auslegung des Übergabevertrags durch das Berufungsgericht dahin, dass der Beklagte zur Zahlung des Mietwertausgleichs verpflichtet sei, ohne dass die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgebe, für rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb für den Senat nicht bindend (siehe nur BGHZ 152, 153, 156 m.w.N.).

a) Bei dem Abschluss des Übergabevertrags wollten die Eltern der Parteien gesichert haben, dass sie künftig auf Kosten des Beklagten entweder auf dem Hof oder außerhalb des Hofes ihren Bedürfnissen entsprechend wohnen können. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines dem Mietwert der aufgrund des Wohnungsrechts auf dem Hof genutzten Räume entsprechenden Geldbetrags hat somit den Zweck, den Eltern auch außerhalb des Hofes ein standesgemäßes Leben, bezogen auf das Wohnen, zu ermöglichen, ohne dass sie dafür Kosten tragen müssen. Dass der Beklagte darüber hinaus die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume freihalten muss und nicht selbst nutzen darf, entspricht weder seinem noch dem Interesse der Eltern. Beide Vertragsteile wollten ersichtlich Regelungen für das Wohnen der Eltern in einer einzigen Wohnung vereinbaren. Dafür, dass der Beklagte zwei Wohnungen zur Verfügung stellen muss, gibt es keinen Anhaltspunkt. Seine Verpflichtung zur Zahlung des Mietwertausgleichs besteht deshalb nur dann, wenn die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgibt oder zumindest dem Beklagten gestattet, die Räume selbst zu nutzen.

b) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Nutzung der Räume berechtigt sei. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass der Beklagte, solange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur eigenen Nutzung noch zur Überlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v. , V ZR 168/07, NJW 2009, 1348, 1349). Das Verbot kann nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden.

4. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, aus dem in dem Übergabevertrag genannten Wert der Austragsleistungen von 20.400 DM pro Jahr ergebe sich - unter Abzug des Werts der Leibrenten und der nicht streitgegenständlichen Leistungen - der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien, dass der Beklagte höchstens 246 € pro Monat schulde. Hierauf musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Die Wertangabe in dem Übergabevertrag erfolgte ersichtlich zum Zweck der Berechnung der Gerichtskosten für die Eintragung des Wohnungsrechts und der Reallast in das Grundbuch und der Berechnung der Kosten für die Beurkundung des Vertrags (vgl. §§ 24, 31a KostO). Es wurde nicht "der" Wert der Austragsleistungen angegeben, sondern "als" Wert der Betrag von 20.400 DM genannt. Überdies entbehrt die von dem Beklagten vorgenommene Wertanpassung einer Grundlage und ist deshalb nicht nachvollziehbar.

III. 1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Es muss klären, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Klägerin über ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus der Mutter eigene Mittel zur Bezahlung der Heimkosten zur Verfügung gestellt hat. Ergibt sich, dass die Abtretung (teilweise) wirksam ist, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Mietwertausgleich nur schuldet, wenn er die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume selbst nutzen oder Dritten überlassen darf.

2. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, aufgrund der in der Vereinbarung vom enthaltenen Einziehungsermächtigung von dem Beklagten die Zahlung der streitigen Beträge an die Mutter zu verlangen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1235 Nr. 18
CAAAD-35488