Ausgabe von Frisör-Dienstleistungsgutscheinen am Ende des Jahres zur Einlösung im Folgejahr gestattet im Ausgabejahr keine
Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen
Leitsatz
Die Ausgabe von sog. Frisör-Dienstleistungsgutscheinen am Ende des Jahres zur Einlösung im Folgejahr erlaubt im Ausgabejahr
keine Bilanzierung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
Die Verpflichtung, aufgrund des Gutscheins einen Preisabschlag zu gewähren, entsteht rechtlich wirksam erst, wenn sich – auch –
der Gutscheininhaber im Folgejahr gegenüber dem Gutscheinausgeber zur Abnahme einer Dienstleistung verpflichtet. Das bedeutet,
dass die Gutschein-Einlösung nur bei Entgegennahme einer weiteren Dienstleistung möglich war, also nicht voraussetzungslos.
Eine Verpflichtung, die noch von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, rechtfertigt nicht die Bilanzierung
einer gewissen Verbindlichkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2010 S. 432 Nr. 8 DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 17 DStRE 2010 S. 649 Nr. 11 PAAAD-35394
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.08.2009 - 9 K 547/05
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