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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 KO 3/09 EFG 2010 S. 442 Nr. 5

Gesetze: RVG § 2 Abs. 2, RVG § 13

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

Leitsatz

  1. Zur Berechnung der Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren.

  2. Werden zwei Verfahren erst verbunden, nachdem sie einzeln aufgerufen waren und der Rechtsanwalt seine Vertretungsbereitschaft in beiden Verfahren erklärt hat, fallen in beiden Verfahren gesonderte Terminsgebühren an. Gebühren, die ein Anwalt einmal verdient hat, kann dieser nicht mehr verlieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 17
DStRE 2010 S. 711 Nr. 11
EFG 2010 S. 442 Nr. 5
VAAAD-35392

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.05.2009 - 6 KO 3/09

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