Legt ein Hauptverpflichteter die Durchschrift einer Handelsrechnung und des entsprechenden Kaufvertrages über die Einfuhr
von Schuhen aus China vor, und wird weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt,
erbringen diese Beweis auch für die Höhe des Kaufpreises im Sinne des Transaktionswertes gemäß Art. 29 Zollkodex.
Unbeschadet der Regelung des Art. 181 a ZK-DVO kann dieser Beweis durch Feststellungen des Hauptzollamtes erschüttert werden.
Hierzu reicht aber nicht die Vorlage einer Exportstatistik, die nur Durchschnittspreise abbildet und nicht nach unterschiedlichen
Qualitätsstufen differenziert.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2009 - 4 K 6/09
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