Schwarzarbeitskontrolle keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO
kein Ankündigungs- noch Schriftlichkeitsgebot
Leitsatz
1. Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist nicht als Außenprüfung
i. S. d. §§ 193ff. AO anzusehen, so dass eine unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung rechtmäßig,
insbesondere nicht nichtig ist. Die Kontrolle nach dem SchwarzArbG bedarf weder einer schriftlichen Anordnung nach § 196 AO
noch einer Ankündigungsfrist nach § 197 AO.
2. Dabei können Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und
denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten werden
(§ 210 Abs. 1 AO).
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 106 Nr. 4 BB 2010 S. 535 Nr. 10 DStR-Aktuell 2010 S. 11 Nr. 16 DStRE 2010 S. 769 Nr. 12 EFG 2010 S. 463 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2010 S. 3344 EAAAD-35363
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.11.2009 - 7 K 7024/07
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