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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 5827/08 EFG 2010 S. 504 Nr. 6

Gesetze: EStG § 52 Abs. 40 S. 6, EStG § 62, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1

Verlängerung des Kindergeldzeitraums wegen Unterbrechung der Ausbildung durch Zivildienst

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Verlängerung des Kindergeldes für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 26. Lebensjahres hinaus, kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Ersatzdienst unterbrochen worden ist.

2. Die Verlängerung entspricht auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 504 Nr. 6
KAAAD-35361

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2009 - 1 K 5827/08

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