Umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von Prepaid-Calling-Karten als Agenturgeschäft
Leitsatz
1. Für die Bestimmung der Leistungsbeziehungen folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht, so dass beim Handeln
im Namen des Vertretenen die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen ist.
2. Gibt der Zwischenverkäufer vom pre-paid-Telefonkarten eindeutig zu erkennen, dass er im fremden Namen und für fremde Rechtnung
für einen Plattformbetreiber tätig wird, und erklärt sich der Kunde, der dies erkannt hat, ausdrücklich oder stillschweigend
damit einverstanden, ist die Vermittlereigenschaft des Zwischenverkäufers umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen mit der Folge,
dass die Zahlung des Telefonguthabens ein durchlaufender Posten ist, der nicht zum Entgelt der Vermittlungsleistung zählt.
3. Entgegen der Auffassung der OFD verkaufte der Zwischenhändler weder die freigeschalteten Karten mit einem selbst bestimmten
Aufschlag weiter, noch wurden nur PIN-Nummern erworben, um neue Karten zu erstellen, noch ging die Gefahr des Untergangs auf
den Wiederverkäufer über, noch war die Rückgabe von Karten ausgeschlossen. Die Freischaltung der Karte war auch nicht davon
abhängig, dass der Zwischenhändler den Kaufpreis bereits an die Plattformbetreiber weitergeleitet hatte. Der Kunde konnte
telefonieren, sobald er die erworbene Prepaid-Calling-Card in Händen hielt.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 19 DStRE 2011 S. 910 Nr. 14 EFG 2010 S. 519 Nr. 6 KÖSDI 2010 S. 16955 Nr. 5 UStB 2010 S. 136 Nr. 5 DAAAD-35359
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.10.2009 - 9 K 447/06
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