Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einschränkung
zur Nutzung überlassenen Dienstwagens durch nachträglich erstellte, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüfbare Listen
und Tabellen
Leitsatz
1. Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines einem Arbeitnehmer ohne Einschränkung zur Nutzung zugewiesenen
Dienstwagens kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden, aus dem sich eine ausschließlich
berufliche Nutzung des Wagens ergibt. Soweit der Steuerpflichtige andere Beweise für die ausschließlich betriebliche Nutzung
eines Pkw anbietet, ist deren Beweiskraftwirkung daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung des PKW geben.
2. Standen dem verheirateten Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Ehefrau über kein eigenes Fahrzeug verfügte, als Arbeitnehmer
der Gesellschaft zwei Dienstwagen zur Verfügung, von denen einer unstreitig auch für Privatfahren verwendet wurde, so kann
die Vermutung einer auch privaten Nutzung auch des zweiten, hochwertigeren Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
bzw. ggf. auch seine Ehefrau nicht durch erst nachträglich erstellte, im Laufe des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens mehrfach
nachgebesserte Tabellen und Listen widerlegt werden, die z. B. in den Kilometerangaben größere Unstimmigkeiten aufweisen,
insgesamt keinesfalls die inhaltlichen und formellen Anforderungen der BFH-Rechtspr. an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen
und die nicht wie erforderlich eine Überprüfung der zur tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs gemachten Angaben mit vertretbarem
Aufwand ermöglichen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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