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Tarifbegünstigung bei Teilanteilsveräußerung
(1) Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe. (2) Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v. H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt (Bezug: § 16, § 18 Abs. 3, § 34 EStG).▶NWB HAAAB-73114
▶Praxishinweise: Nach § 34 Abs. 2 i. V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist eine Tarifbegünstigung nurmehr zu gewähren, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird. Aber auch hier gilt, dass die Tarifbegünstigung nur greift, wenn auch das entsprechende notwendige Sonderbetriebsvermögen