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Wirksame Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts
Der Stpfl. hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (Bezug: § 4 Abs. 1 und 3 EStG; § 146 Abs. 1 AO 1977).▶NWB VAAAB-72441
▶Praxishinweise: Ein Wahlrecht zum Wechsel der Gewinnermittlungsart besteht nur für nicht buchführungspflichtige Stpfl. Bei einem Stpfl., der sich zunächst für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entschieden hat, muss ein Wechsel zum Bestandsvergleich zeitnah erfolgen. „Zeitnah” bedeutet dabei, dass die Erstellung einer Eröffnungsbilanz und die Einrichtung einer doppelten Buchführung am Anfang des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums erfolgen müssen. Eine nachträglich erstellte Eröffnungsbilanz ...