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BMF 18.12.2009 IV C 5 - S 2334/09/10006, StuB 2/2010 S. 77

Einkommen-/Lohnsteuer | Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kfz gewähren, gehören grundsätzlich als geldwerte Vorteile zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der steuerlichen Bewertung der Kfz sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (vgl. R 8.2 Abs. 1 LStR 2008) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kfz anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Bietet der Arbeitgeber die Kfz anderen Letztverbrauchern nicht an, so sind die Endpreise des nächstgelegenen Händlers maßgebend (R 8.2 Abs. 2 Satz 1 bis 6 LStR 2008).

Endpreis ist nicht der Preis, der mit dem Käufer unter Berücksichtigung individueller Preiszugeständnisse tatsächlich vereinbart wird. Regelmäßig ist vielmehr der Preis maßgebend, der nach der Preisangabenverordnung anzugeben und auszuweisen ist. Dies i...

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