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BFH 27.05.2009 I R 53/08, StuB 2/2010 S. 72

Zuordnung des Aufgelds bei Kapitalerhöhung

(1) Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung. (2) Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des „Überpreises” keine verdeckte Einlage (Bezug: § 20 Abs. 4; § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 HGB).

Praxishinweise

Die Zuordnung des Aufgeldes war im Streitfall deshalb von Bedeutung, weil sie Einfluss auf die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen (steuerverstrickten) Anteilen hatte. Der BFH entschied, dass das Aufg...

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