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Schadenersatz wegen Verfügung des Alleingesellschafters nur bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot
Die Verfügung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH über das Vermögen der Gesellschaft kann nur dann seine Schadenersatzpflicht auslösen, wenn der Geschäftsführer damit gegen ein Verbot verstößt, das durch eine Weisung der Gesellschafterversammlung nicht außer Kraft gesetzt werden kann. An einer Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 1 GmbHG) fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer zu dem später beanstandeten Verhalten anweist. Soweit der Geschäftsführer dadurch nicht gegen gesetzliche Pflichten – etwa aus §§ 30, 64 GmbHG – verstößt, muss er die Weisung befolgen und haftet der Gesellschaft demgemäß nicht gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat. Ein Verzicht durch Vertrag zugunsten Dr...