BMF - IV C 1 -S 2252/09/10003

(BStBl 2009 I S. 631) zur Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften; Voraussetzung zur Erstellung einer Bescheinigung durch Steuerberater und Rechtsanwälte

Gemäß dem o. g. BMF-Schreiben sind für eine Anrechnung sowie für eine Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So ist im Rahmen der Veranlagung neben der Steuerbescheinigung z. B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalt einzureichen, in der bestätigt wird, dass auf Grund des dem Steuerberater oder Rechtsanwalt möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen.

Ich bin gefragt worden, welche Anforderungen an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit dem möglichen Einblick in die Unternehmensverhältnisse zu stellen sind.

Hierzu nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Mandanten im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht verpflichtet sind, etwaige Unterlagen an den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu übergeben. Maßgebend für den möglichen Einblick sind somit die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Ist z. B. der Steuerberater mit der Buchführung oder der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragt worden, besteht für ihn auf Grund dieser Tätigkeit die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Unternehmensverhältnisse vorzunehmen.

Anhand dieser Grundsätze sind folgende Maßstäbe anzuwenden:

  • Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 €, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 €, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen.

  • Werden diese Beträge überschritten, sollte der Rechtsanwalt oder Steuerberater durch Anforderung geeigneter Unterlagen insoweit einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahme-Überschussrechnung beauftragt würde.

  • Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine Bescheinigung erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der Rechtsanwalt oder Steuerberater in seinen Unterlagen zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Entsprechende Grundsätze gelten für das Bescheinigungsverfahren bei einer Erstattung gemäß § 45b Absatz 1 EStG. Bescheinigungen für Erstattungen im Sinne des § 11 Absatz 2 InvStG sind ausschließlich durch den zuständigen Jahresabschlussprüfer oder durch den Wirtschaftprüfer, der in den vergangenen mindestens 5 Jahren Berufsträgerbescheinigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ausgestellt hat, zu erstellen.

BMF v. - IV C 1 -S 2252/09/10003

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2010 S. 86 Nr. 3
DB 2010 S. 533 Nr. 10
DStR 2010 S. 52 Nr. 1
EStB 2010 S. 141 Nr. 4
GStB 2010 S. 7 Nr. 2
StB 2010 S. 9 Nr. 1
WPg 2010 S. 162 Nr. 3
BAAAD-35150