BGH Beschluss v. - IX ZB 143/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Frankfurt/Main, 26 W 68/07 vom LG Hanau, 7 O 477/07 vom

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung eines Arrestbeschlusses, den ein Gericht in Lucca/Italien am ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner erlassen hat. Mit Beschluss vom hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts diesen Beschluss für vollstreckbar erklärt. Auf Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht ihn aufgehoben. Mit ihrer dagegen gerichteten Rechtsbeschwerde möchten die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.

Gründe, die zur Nichtigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts führen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 AVAG, § 78 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde besteht mithin nicht. Die Antragstellerinnen konnten sich durch einen beim Oberlandesgericht nicht zugelassenen ausländischen Rechtsanwalt wirksam vertreten lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht anberaumt worden.

III.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Es ist schon zweifelhaft, ob auf das Verfahren die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVVO) Anwendung findet. Es dürfte sich um eine erbrechtliche Auseinandersetzung handeln (vgl. Art. 1 Abs. 2a EuGVVO).

2. Unterstellt man die Anwendbarkeit der Verordnung, so sind jedenfalls die beiden von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachteten Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Anlass, sich mit ihnen noch einmal auseinander zu setzen, gibt die vorliegende Sache nicht.

a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist (BGHZ 171, 310, 316 Rn. 15; , NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur Vollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exequaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungsstaat. Soweit dies für die hier zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist, wurde der Arrestbeschluss von dem Gericht in Lucca nach Anhörung der Antragsgegner aufgehoben. Eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung kommt - ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerinnen gegen die Aufhebung des Beschlusses in Italien Rechtsmittel eingelegt haben - damit mangels Vorliegens eines für die Vollstreckbarerklärung geeigneten Titels nicht mehr in Betracht.

b) Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden (, ZIP 2007, 396, 397 Rn. 13 f m.w.H.; EuGHE 1980, 1553, Rn. 10).

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
FAAAD-35114