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FG München Beschluss v. - 6 V 1254/09

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf AdV gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

Leitsatz

Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen lediglich neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wenig wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines wiederholten Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung zu begründen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-35047

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 20.11.2009 - 6 V 1254/09

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