Behandlung des Verkaufs von GmbH-Anteilen an eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft als verdeckte Einlage bei einvernehmlicher
Nichtumsetzung der vorgesehenen Darlehensvereinbarungen für die Kaufpreisforderungen
Leitsatz
1. Der „Verkauf” von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine beteiligungsidentische Schwesterkapitalgesellschaft, bei
dem die Gesellschafter ihre Kaufpreisforderungen langfristig als verzinsliche Darlehen gegen die Schwesterkapitalgesellschaft
bestehen lassen sollten, ist nicht als Anteilsveräußerung, sondern als verdeckte Einlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 Satz 2 EStG zu behandeln, wenn die vorgesehenen Darlehensverträge tatsächlich nicht abgeschlossen worden sind, sondern die
ursprünglich beabsichtigte darlehensweise Überlassung von Kaufpreisforderungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von den
Gesellschaftern einvernehmlich abbedungen worden ist, und wenn die Gesellschafter von der Schwesterkapitalgesellschaft keine
neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhalten
haben. Infolge der verdeckten Einlage entstehen den Gesellschaftern für ihre Anteile an der Schwestergesellschaft nachträgliche
Anschaffungskosten i. H. des Teilwerts der eingebrachten Anteile.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den als unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AG 2010 S. 784 Nr. 21 GmbHR 2010 S. 325 Nr. 6 StBW 2010 S. 246 Nr. 6 VAAAD-35032
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 03.03.2009 - 3 K 1712/06
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