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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 4494/08 U EFG 2010 S. 456 Nr. 5

Gesetze: UStG 1999 § 10 Abs. 1UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2UStG § 17 Abs. 1 Satz 4RL 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. aRL 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1RL 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchtst. b

Pflicht der an der Entstehung eines steuerpflichtigen Umsatzes beteiligten Unternehmens zur Berichtigung des dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Änderung der Bemessensgrundlage

Leitsatz

  1. Auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in der vor dem EURLUmsG vom geltenden Fassung war im Falle der Gewährung indirekter Herstellerrabatte korrespondierend zu der Entgeltminderung auf der Ebene des leistenden Unternehmens der Vorsteuerabzug bei einem in der Lieferkette später folgenden Unternehmer als Empfänger der Rabatte zu mindern.

  2. Bei richtlinienkonformer Auslegung kommt es nicht darauf an, dass der Rabattempfänger Empfänger der Ausgangsleistung des Rabattgewährenden ist.

  3. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG i. d. F. des EURLUmsG hat nur klarstellende Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 456 Nr. 5
QAAAD-35025

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.05.2009 - 1 K 4494/08 U

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