BGH Beschluss v. - IX ZB 103/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AVAG § 15 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; EuGVVO Art. 66 Abs. 1

Instanzenzug: LG Stuttgart, 17 O 640/05 vom OLG Stuttgart, 5 W 9/06 vom

Gründe

I.

Die in Großbritannien ansässigen Antragsteller hatten der Antragsgegnerin Käufer von ...............-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten Kunden schlossen Kaufverträge mit der Antragsgegnerin und leisteten Anzahlungen. In zwei Fällen nahmen die Käufer die von ihnen bestellten Fahrzeuge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz ein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlungen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country Court, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einließ, erwirkten die Antragsteller ein Versäumnisurteil über die angezahlten Beträge.

Die Antragsteller begehren die Zulassung des Versäumnisurteils zur Vollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung.

2.

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren die Rüge erheben kann, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286, 306 f; , WM 2004, 1391, 1393 f). Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Rechtsprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um einen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der geeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. a.a.O.). Das Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen. An das Vorbringen des Antragsgegners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf belegen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt, die deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnten. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 6. Februar und und der vorgelegte vorprozessuale Schriftverkehr hätten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Einzelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antragsgegnerin läuft letztlich nur auf das Bestreiten einer Rückzahlungsabrede, über die vor dem Ausgangsgericht hätte Beweis erhoben werden müssen, hinaus. Die tatrichterliche Würdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend dargelegt, ist hinzunehmen.

3.

Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Prozessbetrugs könne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn gegen das angeblich betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlassstaates ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne oder hätte eingelegt werden können, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. a.a.O.). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht eingelassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens ausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf hätte einlegen müssen.

Fundstelle(n):
KAAAD-34859

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein