Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 42
Instanzenzug: LG Wiesbaden, 1 O 54/04 vom OLG Frankfurt am Main, 3 U 217/08 vom
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Sie wäre schon nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.
a)
Im Beschluss vom hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter des 3. Zivilsenats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorlägen. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, als streitig kristallisiere sich lediglich noch die Frage heraus, ob der 3. oder der 7. Zivilsenat zuständig sei. Das Oberlandesgericht hat den Schriftsatz als Gegenvorstellung gewertet und diese zum Anlass genommen, den Beschluss vom zu ändern und mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 574 Abs. 2, 3 ZPO seien gegeben, weil die vorliegende Konstellation einer angeblichen Befangenheit aus Vorbefassung (in einem Parallelverfahren) in Verbindung mit einem (gerichtsinternen) Zuständigkeitsstreit bislang nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen sei.
b)
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat nicht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, weil sie unwirksam ist. Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779 und vom - IX ZB 80/02 - NJW-RR 2002, 1621 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 574 Rdn. 7a, 8 m.w.N.). Sie kann ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZB 28/07 - NJW-RR 2007, 1654 f. und vom - IXa ZB 182/03 - NJW 2004, 2529 f.). Eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom wird weder im abändernden Beschluss vom noch im Schriftsatz der Klägerin vom dargelegt, sie ist auch nicht ersichtlich. Die sachliche Entscheidung über eine Gegenvorstellung befreit die Gerichte nicht von einer Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts (BVerfG NJW 2009, 829 Tz. 39).
2.
Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat in der Sache richtig entschieden. Ein Ablehnungsgrund liegt insbesondere nicht darin, dass Richter am Oberlandesgericht Berkhoff in der Sache 3 U 18/07 eine der Klägerin ungünstige Entscheidung getroffen hatte (vgl. - NJW-RR 2003, 479 unter III; BAG NJW 1993, 879). Auf schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen käme es nicht an. Die vom Oberlandesgericht angenommene Verbindung zwischen einem behaupteten Ablehnungsgrund und dem gerichtsinternen Zuständigkeitsstreit besteht nicht. Die Frage der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit hat mit der Ablehnung eines bestimmten Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO nichts zu tun. Deshalb wäre auch bei wirksamer Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 1 und vom - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154 unter II 1; BVerfG NJW 2008, 1060 Tz. 23).
Fundstelle(n):
WAAAD-34855
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein