Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern – Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit
Leitsatz
Die Tätigkeit eines Konkurs-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist eine vermögensverwaltende i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Wird ein Rechtsanwalt (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz- Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
tätig, gilt nichts anderes.
Es gehört zu den Wesensmerkmalen der selbstständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen
Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrere Angestellter
oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete (vorbereitende
oder mechanische) Arbeiten übertragen, beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers
und ist deshalb als gewerblich zu qualifizieren.
Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden.
Ein Insolvenzverwalter, der unter Zuhilfenahme eine Vielzahl qualifizierter Beschäftigter tätig wird, erzielt daher Einkünfte
aus Gewerbebetrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAD-34821
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.08.2009 - 13 K 47/06
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.