Auskunftserteilung an die Registergerichte nach § 379 Abs. 2 FamG
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wurde am durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. [1]
Gemäß § 379 Abs. 2 FamFG kann den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer erteilt werden, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird.
Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).
Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 FamFG, der Gerichte und andere Behörden – nicht jedoch die Finanzbehörden – dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, berechtigt § 379 Abs. 2 FamFG die Finanzbehörden lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte zu erteilen.
Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.
Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage bei dem ersuchenden Registergericht zu klären.
Wegen der Auskunftserteilung an Registergerichte über die unter § 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) fallenden Steuerpflichtigen verweise ich auf die AO-Kartei § 30 Karte 19.
Das bisherige Karteiblatt § 30 AO Karte 35 (Kontroll-Nr. 362) ist auszusondern.
Anm. der Red.: Kursiv dargestellte Textpassagen sind neu aufgenommen oder geändert worden.
OFD Hannover v. - S 0130 - 45 - StO 142
Fundstelle(n):
MAAAD-34815
1BGBl 2008 I S. 2586