OFD Hannover - S 0132 - 27 - StO 142

Mitteilung des Einheitswerts an Wohnungseigentümer(-gemeinschaften) sowie an Vollstreckungsgerichte in Zwangsversteigerungsverfahren

1. Mitteilung des Einheitswerts an Wohnungseigentümer (-gemeinschaften)

Am ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom [1] in Kraft getreten.

Artikel 2 des Gesetzes enthält Änderungen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts, die einem Ausfall der Wohnungseigentümergemeinschaften bei zukünftigen Immobiliarvollstreckungen entgegenwirken sollen, so u. a. die Einrichtung des Vorrangrechts nach § 10 Abs. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG).

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG sieht unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) als Voraussetzung u. a. vor, dass der zu vollstreckende Betrag drei Prozent des Einheitswerts des Wohnungseigentums übersteigen muss.

Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger (hier: dem/der Wohnungseigentümer/-gemeinschaft) bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.

Am ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom [2] in Kraft getreten. Sowohl § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG als auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG wurden dahingehend erweitert, dass in den dort geregelten Fällen § 30 AO einer Mitteilung des Einheitswerts an die Gläubiger nicht entgegensteht.

Damit ist nunmehr eine Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gegenüber den Gläubigern möglich. [3]

Bei entsprechenden Anträgen auf Mitteilung des Einheitswerts bitte ich im Hinblick auf das Steuergeheimnis wie folgt zu verfahren:

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG nur überschlägig zu prüfen. Den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Fragen zum Schuldverhältnis zwischen dem „säumigen” Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern ist nur nachzugehen, wenn die Angaben der Antragsteller nicht plausibel sind oder erkennbar ist, dass der „säumige” Wohnungseigentümer die Höhe der Rückstände in relevanter Weise bestreitet. Bestehen hiernach keine grundsätzlichen Zweifel an den von den Antragstellern dargelegten Rückstände des „säumigen” Wohnungseigentümers, ist lediglich zu prüfen,

  • ob dieser bereits seit mehr als drei Monaten mit seinen Zahlungen in Verzug ist

    und

  • ob seine Schulden gegenüber der Hausgemeinschaft im Zeitpunkt der Antragstellung drei Prozent des Einheitswerts übersteigen.

Liegen diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig vor, ist der Einheitswert mitzuteilen.

Für Zwecke des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG reicht der Nachweis über das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 2 u. 3 ZVG erfüllt, aus.

Es ist ausreichend, die Höhe des jeweiligen Einheitswerts mitzuteilen. Auf die Übersendung des vollständigen Einheitswertbescheides besteht kein Rechtsanspruch.

Liegen die Voraussetzungen für eine Mitteilung nicht vor, weil der Rückstand weniger als drei Prozent des Einheitswerts ausmacht, ist die Auskunft lediglich mit dem Hinweis zu verweigern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitteilung des Einheitswerts nicht erfüllt sind. Eine ablehnende Mitteilung, die „Drei-Prozent-Grenze” sei nicht überschritten, stellt bereits eine Offenbarung geschützter Verhältnisse dar.

Eine Anhörung des betroffenen Wohnungseigentümers ist nicht erforderlich.

2. Mitteilung des Einheitswerts für Zwecke der Gebührenberechnung des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren

Nach § 54 Abs. 1 S. 4 des Gerichtskostengesetzes kann dem Vollstreckungsgericht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung Auskunft über die Höhe des Einheitswerts erteilt werden, wenn das Gericht den Einheitswert zur Gebührenberechnung benötigt. Die Vorschrift lässt für diesen Zweck eine Offenbarung gegenüber dem Vollstreckungsgericht im eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren ausdrücklich zu (Hinweis auf § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). [4]

Das bisherige AO-Karteiblatt § 30 Karte 10 (Kontroll-Nr. 1676) ist auszusondern.

Anm. der Red.: Kursiv dargestellte Textpassagen sind neu aufgenommen oder geändert worden.

OFD Hannover v. - S 0132 - 27 - StO 142

Fundstelle(n):
CAAAD-34814

1BGBl 2007 I S. 370

2BGBl 2009 I S. 1707

3siehe auch Änderung AEAO vom zu § 30 Nr. 5 – Strichaufzählungen

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