Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG); Anwendung des (BStBl 2010 II S. 116)
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Mit Beschluss vom (BStBl 2010 II S. 116) hat der BFH entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007
Rz. 21 des (BStBl 2007 I S. 701) ist weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.
Veranlagungszeiträume ab 2008
Rz. 23 des (BStBl 2009 I S. 440) ist für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, weiterhin anzuwenden, es sei denn, mindestens ein Mitunternehmer beantragt, auf die Anwendung zu verzichten.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gilt das (BStBl 2009 I S. 440) mit folgender Maßgabe:
In Rz. 22 wird die Angabe „die in ihrer Höhe nicht vom Gewinn abhängig sind” gestrichen.
Die Rz. 23 und 24 werden aufgehoben.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 6
-S 2296 a/08/10002
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2296a.1.1/15
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 43
BB 2010 S. 86 Nr. 3
DStZ 2010 S. 56 Nr. 3
EStB 2010 S. 59 Nr. 2
KÖSDI 2010 S. 16796 Nr. 1
StBW 2010 S. 72 Nr. 2
WPg 2010 S. 110 Nr. 2
RAAAD-34809