BGH Beschluss v. - IX ZR 127/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Magdeburg, 11 O 1016/07 279 vom OLG Naumburg, 5 U 10/08 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht sich bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Kenntnis des Gläubigers hiervon nicht in Widerspruch gesetzt zu der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein einmal zahlungsunfähiger Schuldner erst dann wieder als zahlungsfähig angesehen werden kann, wenn er seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; , ZIP 2008, 420, 422 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht schon nicht festgestellt - und es musste dies auch nicht, weil es sich hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums auf Inkongruenz stützte -, dass der Schuldner in jenem Zeitraum zahlungsunfähig war. Damit fehlt es an der Prämisse für den geltend gemachten Zulassungsgrund.

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der beweisbewehrte Klagevortrag, nach dem die Insolvenzschuldnerin im Juli 2004 auf Nachfrage ihrer Vermieterin erklärt haben soll, ihr Geld lieber den Krankenkassen gegeben zu haben, "denn die hätten ihr den Laden sonst sofort dicht gemacht" ist nur für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erheblich. Diesen hat das Berufungsgericht aber ohnehin bejaht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
HAAAD-34766

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein