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Einkommensteuer | Berechnung des ermäßigten Steuersatzes bei Anwendung des Progressionsvorbehalts
Hat der Stpfl. neben außerordentlichen Einkünften i. S. von § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i. S. von § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (Anschluss an , BFHE 220 S. 269 = Kurzinfo StuB 2008 S. 194; Bezug: § 32b Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG ist neben der Tarifermäßigung (Fünftelregelung) des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden. Deshalb verlangt die Regelung in § 34 Abs. 1 EStG nur eine Feststellung der außerordentlichen Einkünfte, nicht aber eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen. Der jeweilige Steuersatz ist unter Einbeziehung der vollen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen zu ermitteln.