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Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Prozesskostenhilfeverfahren
Der Senat nimmt seine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf PKH (Beschluss vom – V S 10/07, BStBl 2008 II S. 60 = Kurzinfo StuB 2008 S. 364) zurück (Bezug: §142 FGO; § 114 ZPO; § 2, § 11 RSprEinhG).
Praxishinweise: Der BFH hält seine Auffassung über die Zulässigkeit von Gegenvorstellungen nicht mehr aufrecht, da das BVerfG die Zulässigkeit in seinem Beschluss vom – 1 BvR 848/07 (NJW 2009 S. 829) ausdrücklich nicht ausschließt. Erlaubt es eine gesetzliche Regelung, eine ergangene Entscheidung abzuändern, so ist auch eine entsprechende Gegenvorstellung zulässig.