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Keine Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) umfasst nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine von diesem bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: geringere Arbeitsvergütung) gehen soll. Im Streitfall strebte der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten an, das 13. Gehalt seiner Mitarbeiter zu verringern. Dazu fand eine kollektive Besprechung statt, in der die versammelten Arbeitnehmerinnen mit dieser Vertragsänderung nicht einverstanden waren. Daraufhin lud die Personalabteilung die Mitarbeiterinnen zu Einzelgesprächen, um ihr Einverständnis zu erreichen. Die klagende Mitarbeiterin erschien zwar im Büro des Personalleiters, erklärte sich jedoch nur bereit zu einem Gespräch unter...