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StuB 1/2010 S. 40

Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Beschwerdestelle nach AGG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können. Beschäftigte haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich, z. B. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters, benachteiligt fühlen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG). Der Arbeitgeber muss die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt machen (§ 12 Abs. 5 AGG). Ein bestimmtes Verfahren, um sich zu beschweren, gibt das AGG nicht vor. Seine Einführung und Ausgestaltung unterfällt aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat insofern auch ein Initiativrecht. Allerdings hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er sie pers...

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