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Wahrung der Interessen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber
Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Partners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, z. B. einem Versicherungsträger, erwerben können. Eine solche Pflicht setzt aber voraus, dass die Entstehung solcher Rechtspositionen überhaupt in Betracht kommt. Im Streitfall ging es um die Entschädigung für gesundheitliche Belastungen im DDR-Bergbau. Der Kläger verlangte erfolglos Schadenersatz für erhebliche Rentenabschläge. Seine Arbeitgeberin habe es versäumt, seine rentenrechtliche Gleichstellung mit Bergleuten anderer Berufsgruppen zu verfolgen. Nach den einschlägigen Normenkomplexen und Überl...