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Durchschlagen eines Stimmverbots und Berechnung des Stimmrechtsanteils
Die Befangenheit des Gesellschafters einer GmbH-Gesellschafterin führt (nur dann) zu einem Stimmverbot der GmbH-Gesellschafterin (§ 47 Abs. 4 GmbHG), wenn er maßgebenden Einfluss bei der Gesellschafterin ausübt. Bei der Bestimmung des maßgebenden Einflusses sind die Anteile mehrerer Gesellschafter-Gesellschafter zusammenzurechnen, wenn sie wegen einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung befangen sind. Eigenen Anteilen der GmbH sind Anteile von abhängigen Gesellschaften gleichzustellen, auch bei einer wechselseitigen Beteiligung ( NWB QAAAD-31568).