Antrag auf Wohnungsbauprämie 2009
a) für
Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1
Nr. 1 WoPG)
b) für andere
prämienbegünstigte Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 WoPG)
Bezug:
In der Anlage übersendet die OFD die mit dem o. g. BMF-Schreiben bekannt gegebenen Antragsvordrucke für die Wohnungsbauprämie 2009 mit der Bitte um Kenntnisnahme; die Vordruckmuster werden in Kürze im BStBl Teil I veröffentlicht.
Der „Antrag auf Wohnungsbauprämie 2009 für Bausparbeiträge” (Anlage 1) wird – wie schon in der Vergangenheit – von den Bausparkassen maschinell erstellt. Sollten Sie Anfragen der Institute nach dem Vordruckmuster zum „Antrag auf Wohnungsbauprämie 2009 für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG” erhalten, können Sie darauf hinweisen, dass entsprechende Nutzenfilme unter der Auftrags-Nr. 00/910/0915/60 beim Deutschen Gemeindeverlag GmbH, 70549 Stuttgart, Tel. (0711) 7863 0, Telefax (0711) 7863 8400, bestellt werden können.
Anlage 1:
zum Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Kalenderjahr 2009
(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antragsvordruck.)
Der Antrag muss spätestens bis zum bei der Bausparkasse abgegeben werden, an die die Aufwendungen geleistet worden sind.
Sofern Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden, geben Sie bitte die Steuernummer an, unter der die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
Prämienberechtigt für 2009 sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die vor dem geboren oder Vollwaisen sind. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), oder die im Ausland ansässig sind und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
Alleinstehende sind alle Personen, die 2009 nicht verheiratet waren, und Ehegatten, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden.
Ehegatten steht ein gemeinsamer Höchstbetrag zu (Höchstbetragsgemeinschaft), wenn sie beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahres 2009 miteinander verheiratet waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und sie nicht die getrennte oder besondere Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Sie gelten als zusammenveranlagte Ehegatten, auch wenn keine Veranlagung durchgeführt worden ist. Ehegatten, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden, gelten als Alleinstehende.
Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Eine Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wenn das maßgebende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ⑦ nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten ② beträgt. Sind diese Einkommensgrenzen überschritten, können Sie im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge (512/1.024 Euro) ⑥ für diese vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen.
Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt.
Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags. Für Bausparbeiträge, die auf Bausparverträge erst nach wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrags an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – ausgezahlt.
Für Bausparverträge, die vor dem abgeschlossen wurden und für die bis zum ??* mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags –, wenn der Bausparvertrag zugeteilt, die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags überschritten oder unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist. Für Bausparbeiträge, die auf bereits zugeteilte Bausparverträge bzw. erst nach Ablauf der Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrags an die Bausparkassse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – ausgezahlt.
Haben Sie mehrere Verträge, aufgrund derer prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes geleistet werden und überschreiten Ihre Beiträge den Höchstbetrag ⑥, müssen Sie erklären, für welche Beiträge Sie die Prämie erhalten wollen. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen können Sie eine Prämie allerdings nur insoweit beanspruchen, als Sie oder ihr Ehegatten den Höchstbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft haben, z. B. durch bereits bei einer anderen Bausparkasse oder einem anderen Unternehmen geltend gemachte Aufwendungen. Tragen Sie deshalb bitte die Beiträge, für die Sie die Prämie beanspruchen, bis zu dem Ihnen höchstens noch zustehenden Betrag, in die dafür unter II. vorgesehene Spalte 5 ein.
Bausparbeiträge und andere Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 1.024 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten ② prämienbegünstigt.
Eine Wohnungsbauprämie für das Jahr 2009 kann nur gewährt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2009 die Einkommensgrenze nicht überschritten hat. Deswegen kann eine Wohnungsbauprämie nur ermittelt werden, wenn Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Die maßgebliche Einkommensgrenze für Alleinstehende ② beträgt 25.600 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten ② 51.200 Euro. Sind Ehegatten für 2009 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden oder haben sie die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung gewählt, gilt für jeden die Einkommensgrenze von 25.600 Euro. Für die Ermittlung des für das Wohnungsbau-Prämiengesetz maßgebenden zu versteuernden Einkommens sind für die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder stets die Freibeträge für Kinder für das gesamte Sparjahr abzuziehen. Dies gilt auch, wenn bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden, weil Sie Kindergeld erhalten haben. Der Kinderfreibetrag beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1.932 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten ② 3.864 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1,080 Euro und für Zusammenveranlagte Ehegatten ② 2.160 Euro. Soweit in Ihrem Einkommensteuerbescheid schon Freibeträge für Kinder berücksichtigt sind, dürfen diese nicht nochmals abgezogen werden. Ihr zu versteuerndes Einkommen können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2009 entnehmen. Sollte dieser Bescheid noch nicht vorliegen, können Sie anhand der folgenden Erläuterungen eine überschlägige Prüfung selbst vornehmen.
Die Prämiengewährung für 2009 muss nicht ausgeschlossen sein, wenn der Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmern in 2009 mehr als 25.600/51.200 Euro betragen hat. Der nachstehenden Tabelle können Sie entnehmen, bis zu welchem in 2009 bezogenen Bruttoarbeitslohn Ihnen eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.
Tabelle in neuem Fenster öffnenFamilienstand Zahl der Kinder | Bruttoarbeitslohn 2009 In
Euro (unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen) |
Alleinstehende ② | Personenkreis
A [1] | Personenkreis B [2] |
a) ohne Kinder | 29.099 | 28.056 |
b) mit Kindern | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet |
Personenkreis
A [3] | Personenkreis B [4] | Personenkreis A [5] | Personenkreis B [6] | |
1 Kind | 33.579 | 32.376 | 32.223 | 31.068 |
2 Kinder | 36.703 | 35.388 | 35.347 | 34.080 |
3
Kinder | 39.827 | 38.400 | 38.471 | 37.092 |
Zusammenveranlagte Ehegatten ② (ein
Arbeitnehmer) | ||
Personenkreis A [7] | Personenkreis B [8] | |
a) ohne Kinder | 57.243 | 55.192 |
b) mit 1 Kind | 63.491 | 61.216 |
c) mit 2 Kindern | 69.562 | 67.240 |
d) mit 3 Kindern | 75.588 | 73.264 |
Zusammenveranlagte Ehegatten ② (zwei
Arbeitnehmer) | ||
Personenkreis A [9] | Personenkreis B [10] | |
a) ohne Kinder | 58.198 | 56.112 |
b) mit 1 Kind | 64.446 | 62.136 |
c) mit 2 Kindern | 70.694 | 68.160 |
d) mit 3 Kindern | 76.942 | 74.184 |
Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich außerdem im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Werbungskosten und Sonderausgaben als die Pauschbeträge oder andere Abzüge (z. B. Versorgungs-Freibetrag, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind oder wenn der Sparer mehr als 3 Kinder hat.
Die angegebenen Beträge können sich allerdings auch verringern, wenn Sie noch weitere Einkünfte haben. Weitere Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes, insbesondere der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist vom Prämienberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Bei Ehegatten, die eine Höchstbetragsgemeinschaft ② bilden, muss jeder Ehegatte den Antrag unterschreiben. Bei minderjährigen Prämienberechtigten ist auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Anlage:2
Erläuterungen zum Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Kalenderjahr 2009
(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antragsvordruck.)
Der Antrag muss spätestens bis zum bei dem Unternehmen abgegeben werden, an das die Aufwendungen geleistet worden sind.
Zuständiges Finanzamt ist für Sie das im Zeitpunkt der Antragstellung für Ihre Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt. Bitte geben Sie dieses Finanzamt auch dann an, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Prämlenberechtigt für 2009 sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die vor dem geboren oder Vollwaisen sind. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), oder die im Ausland ansässig sind und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
Alleinstehende sind alle Personen, die 2009 nicht verheiratet waren, und Ehegatten, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden.
Ehegatten steht ein gemeinsamer Höchstbetrag zu (Höchstbetragsgemeinschaft), wenn sie beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahres 2009 miteinander verheiratet waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und sie nicht die getrennte oder besondere Veranlagung zur Einkommensteuer wählen. Sie gelten als zusammenveranlagte Ehegatten, auch wenn keine Veranlagung durchgeführt worden ist. Ehegatten, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden, gelten als Alleinstehende.
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Eine Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben. Ein Anspruch, auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wenn das maßgebende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder ⑤ nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten ② beträgt, Überschreiten Sie die Einkommensgrenzen, können Sie im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge (512/1.024 Euro) ⑧ für diese vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen.
Haben Sie mehrere Verträge, aufgrund deren prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes geleistet werden und überschreiten Ihre Beiträge den Höchstbetrag ⑧, müssen Sie erklären, für welche Beiträge Sie die Prämie erhalten wollen. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen können Sie eine Prämie allerdings nur insoweit beanspruchen, als Sie oder Ihr Ehegatte den Höchstbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft haben, z. B. durch bereits bei anderen Unternehmen oder einer Bausparkasse geltend gemachte Aufwendungen. Tragen Sie deshalb bitte die Beiträge, für die Sie die Prämie beanspruchen, bis zu dem Ihnen höchstens noch zustehenden Betrag, in die dafür unter II. vorgesehene Spalte 4 ein.
Eine Wohnungsbauprämie für das Jahr 2009 kann nur gewährt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2009 die Einkommensgrenze nicht überschritten hat. Die maßgebliche Einkommensgrenze für Alleinstehende ② beträgt 25.600 Euro, für Zusammenveranlagte Ehegatten ② 51.200 Euro. Sind Ehegatten für 2009 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden oder haben sie die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung gewählt, gilt für jeden die Einkommensgrenze von 25.600 Euro. Für die Ermittlung des für das Wohnungsbau-Prämiengesetz maßgebenden zu versteuernden Einkommens sind für die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder stets die Freibeträge für Kinder für das gesamte Sparjahr abzuziehen. Dies gilt auch, wenn bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden, weil Sie Kindergeld erhalten haben. Der Kinderfreibetrag beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1.932 Euro und für Zusammenveranlagte Ehegatten ② 3.864 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1.080 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten ② 2.160 Euro. Soweit in Ihrem Einkommensteuerbescheid schon Freibeträge für Kinder berücksichtigt sind, dürfen diese nicht nochmals abgezogen werden. Ihr zu versteuerndes Einkommen können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2009 entnehmen. Sollte dieser Bescheid noch nicht vorliegen, können Sie anhand der folgenden Erläuterungen eine überschlägige Prüfung selbst vornehmen.
Die Prämiengewährung für 2009 muss nicht ausgeschlossen sein, wenn der Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmern in 2009 mehr als 25.600/51.200 Euro betragen hat. Der nachstehenden Tabelle können Sie entnehmen, bis zu welchem in 2009 bezogenen Bruttoarbeitslohn Ihnen eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.
Tabelle in neuem Fenster öffnenFamilienstand Zahl der Kinder | Bruttoarbeitslohn 2009 In
Euro (unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen) |
Alleinstehende ② | Personenkreis
A [11] | Personenkreis B [12] |
a) ohne Kinder | 29.099 | 28.056 |
b) mit Kindern | Elternteil, dem die Kinder zugeordnet werden, der andere Elternteil leistet Unterhalt | Elternteil, dem die Kinder nicht zugeordnet werden, der aber Unterhalt leistet |
Personenkreis
A [13] | Personenkreis B [14] | Personenkreis A [15] | Personenkreis B [16] | |
1 Kind | 33.579 | 32.376 | 32.223 | 31.068 |
2 Kinder | 36.703 | 35.388 | 35.347 | 34.080 |
3
Kinder | 39.827 | 38.400 | 38.471 | 37.092 |
Zusammenveranlagte Ehegatten ② (ein
Arbeitnehmer) | ||
Personenkreis A [17] | Personenkreis B [18] | |
a) ohne Kinder | 57.243 | 55.192 |
b) mit 1 Kind | 63.491 | 61.216 |
c) mit 2 Kindern | 69.562 | 67.240 |
d) mit 3 Kindern | 75.588 | 73.264 |
Zusammenveranlagte Ehegatten ② (zwei
Arbeitnehmer) | ||
Personenkreis A [19] | Personenkreis B [20] | |
a) ohne Kinder | 58.198 | 56.112 |
b) mit 1 Kind | 64.446 | 62.136 |
c) mit 2 Kindern | 70.694 | 68.160 |
d) mit 3 Kindern | 76.942 | 74.184 |
Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich außerdem im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Werbungskosten und Sonderausgaben als die Pauschbeträge oder andere Abzüge (z. B. Versorgungs-Freibetrag, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind oder wenn der Sparer mehr als 3 Kinder hat.
Die Beträge können sich verringern, wenn Sie noch weitere Einkünfte haben.
Falls Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, machen Sie bitte die zusätzlichen Angaben über Ihre Einkommensverhältnisse. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Finanzamt Ihren Antrag ohne weitere Rückfragen bearbeiten kann.
Weitere Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes, insbesondere der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bausparbeiträge und andere Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 1.024 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten ② prämienbegünstigt. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen besteht ein Prämienanspruch nur, soweit Sie die genannten Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft haben.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist vom Prämienberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Bei Ehegatten, die eine Höchstbetragsgemeinschaft ② bilden, muss jeder Ehegatte den Antrag unterschreiben. Bei minderjährigen Prämienberechtigten ist auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
OFD
Karlsruhe v. - S
1961/9 - St 126
Fundstelle(n):
PAAAD-34665
1Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
2Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
3Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
4Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
5Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
6Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
7Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
8Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
9Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
10Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
11Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
12Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
13Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
14Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
15Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
16Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
17Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
18Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
19Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.
20Unter den Personenkreis A fallen rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, unter den Personenkreis B nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten.