Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe
Leitsatz
1) Die Zusammenrechnungsregelung des § 14 ErbStG trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer,
die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist.
2) § 14 ErbStG führt nicht zur Festsetzung, Anrechnung oder anderweitigen Berücksichtigung einer negativen Steuer.
3) § 14 ErbStG bezweckt nicht, dass der Erwerber im Rahmen einzelner Erwerbsvorgänge insgesamt nicht mehr Steuern zu zahlen
hat, als er hätte bezahlen müssen, wenn es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang in gleichem Umfang wie die Summe der
Einzelzuwendungen gehandelt hätte.
4) Bei einem ausschließlichen Erwerb von Auslandsvermögen bildet das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerniveau eine absolute
Grenze der Anrechnung ausländischer Steuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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