Klagebefugnis einer Bruchteilsgemeinschaft – Wegfall der Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52
Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG bei zeitweiligen Vermietung der an sich begünstigten Wohnung.
Leitsatz
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft können zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben, wenn diese von allen Miteigentümern zur Klageerhebung legitimiert
sind.
Die Steuerfreiheit eines Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass die entnommene
oder veräußerte Wohnung in 1986 der Nutzungswertbesteuerung unterlegen hat und dass bezüglich der Anwendung der Nutzungswertbesteuerung
bis zum Entnahme- oder Veräußerungszeitpunkt keine Änderung eingetreten ist, die die Nutzungswertbesteuerung ausschließt.
Ein auf eine Betriebswohnung entfallender Veräußerungsgewinn ist nicht mehr nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG steuerbefreit,
wenn für den Veranlagungszeitraum 1986 zwar ein Nutzungswert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG angesetzt wurde, die Voraussetzungen
für die Anwendung dieser Vorschrift aber vor Beginn des Veranlagungszeitraumes 1999 in folge Nutzungsänderung, zum Beispiel
durch Fremdvermietung, entfallen sind und der Steuerpflichtige spätestens für den Veranlagungszeitraum der Nutzungsänderung
keinen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 15 S. 4 EStG gestellt hat.
Mit Beginn der Vermietung einer an sich begünstigten Wohnung entfällt die Möglichkeit einer steuerfreien Entnahme oder Veräußerung
nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 EStG und lebt auch nach Beendigung der Vermietung nicht wieder auf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-34654
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.01.2006 - 7 K 2467/01
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