Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für Prostituierte bei Teilnahme am sog. Düsseldorfer Verfahren
Leitsatz
Die freiwillige, sammelweise Anmeldung und Abführung eines allgemeinen Vorauszahlungsbetrages je Arbeitstag durch den Betreiber
einer erotischen Einrichtung (Düsseldorfer Verfahren) führt nicht dazu, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG ausgesetzt wird.
Das in einer Informationsschrift näher beschriebene Anerbieten der Landesfinanzverwaltung an die Prostituierten, durch Vermittlung
der Betreiber der erotischen Einrichtung an diesem Verfahren teilzunehmen, stellt keine Allgemeinverfügung im Sinne des §
118 S. 2 AO dar.
Die sammelweise Anmeldung und Abführung der Tagessätze durch den Betreiber der erotischen Einrichtung ist ein schlichter
Zahlungsvorgangs im Sinne des § 224 Abs. 1 S. 1 AO, der zur Sicherung einer vermuteten Steuerschuld dient, ohne in Bezug auf
die Steuerschuld eine rechtliche Abgeltungswirkung zu entfalten (vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren).
Der Verzicht auf Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der steuerlichen Pflichten der am Düsseldorfer Verfahren teilnehmenden
Prostituierten stellt kein strukturelles Vollzugsdefizit dar, das zur Verfassungswidrigkeit der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
nach § 18 Abs. 1 UStG im Verbindung mit §§ 155 Abs. 1 S. 1, 167 Abs. 1 S. 1 AO gegenüber anderen Prostituierten führt.
Fundstelle(n): MAAAD-34653
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.11.2009 - 6 V 2309/09
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