Bei Säumniszuschlägen ist maßgebend allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist.
Nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage bleiben unberücksichtigt. Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen
nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Stpfl. herabgesetzt worden ist.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet aus, wenn bei Fälligkeit der Steuern keine Aussetzungssituation
bestand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-34645
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.02.2007 - 5 K 262/02
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