Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden
Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters erzielt
wird, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.
Eine Teilanteilsveräußerung ist nur begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird. Das gilt jedenfalls
für Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.04.2008 - 2 K 441/04
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