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FG München Urteil v. - 14 K 4535/06 EFG 2010 S. 455 Nr. 5

Gesetze: UStG 1993 § 14 Abs. 3 S. 2

Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen über nicht ausgeführte Leistungen

Leitsatz

1. Werden als Rechnungen bezeichnete Formulare unter offenem Ausweis von Umsatzsteuer an diverse Firmen und Unternehmen versandt, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollen, obwohl dessen Erstellung nie beabsichtigt gewesen ist und bei den jeweiligen Empfängern lediglich der Eindruck einer bereits erfolgen Auftragserteilung erweckt werden soll, schuldet die Rechnungs-Versenderin die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1993.

2. Die Rechnungsversenderin kann sich nicht damit entlasten, dass sie nur als Strohmann für ihren Sohn gehandelt habe. Tritt sie nach außen als leistender Unternehmer auf schuldet sie die Umsatzsteuer. Eine im Geschäftsverkehr auftretende Unternehmerin hat sich um die Belange ihrer Firma zu kümmern und ist verpflichtet, die Verwendung von Briefpapier ihres Unternehmens zu überwachen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2010 S. 541
EFG 2010 S. 455 Nr. 5
AAAAD-34631

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FG München, Urteil v. 19.03.2009 - 14 K 4535/06

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