BMF - IV B 2 -S 1301-USA/07/10004 BStBl 2010 I S. 15

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom ; Artikel XIX Absatz 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrags vom ; Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen

Bezug:

Anliegend übersende ich die am mit der amerikanischen Steuerbehörde auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom (DBA) [1] getroffene Verständigungsvereinbarung betreffend die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat unterhält. Die Vereinbarung betrifft nur solche Ortskräfte konsularischer Vertretungen, die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, zu dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. Für diesen Personenkreis gilt nach der Vereinbarung das Folgende:

Auf die Besteuerung des Gehalts der deutschen Ortskräfte der deutschen konsularischen Vertretungen in den USA bzw. der amerikanischen Ortskräfte der konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland ist nicht Artikel 19 Absatz 1 DBA, sondern Artikel XIX Absatz 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrags [2] anzuwenden. Daraus folgt, dass das Gehalt

  1. der in Deutschland ansässigen amerikanischen Ortskräfte der konsularischen Vertretungen der USA in Deutschland nur von den USA besteuert werden kann,

  2. der in den USA ansässigen deutschen Ortskräfte der deutschen konsularischen Vertretungen in den USA, deren Gehalt in Deutschland steuerpflichtig ist (§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b EStG) nur von Deutschland besteuert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG können diese auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

Für die Besteuerung des Gehalts aller anderen Ortskräfte verbleibt es bei den Regelungen des DBA. Danach kann das Gehalt nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b DBA). Das gilt jedoch nach Artikel XVII Absatz 3 Buchstabe b des Änderungsprotokolls vom nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am ) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren. Für sie gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchst. a in der Fassung vom .

Unberührt bleibt die Besteuerung der US-Staatsbürger durch die USA (Artikel 1 Absatz 4 DBA).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Anlage: VERSTÄNDIGUNGSVEREINBARUNG

Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland schließen bezüglich der Besteuerung bestimmter Konsularbediensteter gemäß dem am in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (das „Doppelbesteuerungsabkommen”) die folgende Vereinbarung (die „Vereinbarung”).

Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Allgemeiner Geltungsbereich) und Artikel 25 Absatz 3 (Verständigungsverfahren) des Doppelbesteuerungsabkommens geschlossen. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind Fragen zur Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und insbesondere die Frage, ob eine Besteuerungsmaßnahme in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt, ausschließlich nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zu regeln.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b (Öffentlicher Dienst) des Doppelbesteuerungsabkommens sieht vor, dass Vergütungen, die von dem Staat gezahlt werden, für den die Dienste erbracht werden (der „Entsendestaat”), nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem die Dienste geleistet werden (der „Empfangsstaat”), wenn die im Empfangsstaat ansässige natürliche Person a) ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist oder b) nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist (d. h. die natürliche Person war im Empfangsstaat schon vor ihrer Einstellung ansässig, auch wenn die natürliche Person ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist). Hiernach wäre die Vergütung von bestimmten in Deutschland tätigen Konsularbediensteten der Vereinigten Staaten, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind, in Deutschland zu versteuern und die Vergütung von bestimmten in den Vereinigten Staaten tätigen Konsularbediensteten der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind, wäre in den Vereinigten Staaten zu versteuern. Artikel XIX des am in Washington unterzeichneten Freundschaft-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika (der „Konsularvertrag”) besagt: „Alle Konsularbeamten einschließlich der Angestellten eines Konsulats, die Angehörige des sie ernennenden Staats sind, sind von der Bezahlung von Steuern auf das Gehalt, die Sporteln und den Lohn, die sie als Entgelt für ihre Dienste beim Konsulat empfangen, befreit.”

Die zuständigen Behörden haben festgestellt, dass angesichts des Konsularvertrages Schwierigkeiten in Bezug auf die Frage aufgetreten sind, ob die Besteuerung der Vergütung von Konsularbediensteten der Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates, aber im Empfangsstaat ansässig sind und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen fallen (im Folgenden als „gebietsansässige Konsularbedienstete” bezeichnet), in den Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (Allgemeiner Geltungsbereich) des Doppelbesteuerungs-abkommens sieht vor, dass aufgrund einer anderen Vereinbarung, der die Vertragsstaaten angehören, gewährte Steuerbefreiungen nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden.

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Doppelbesteuerungs-abkommens stimmen die zuständigen Behörden darin überein, dass Artikel XIX des Konsularvertrages eine „Befreiung” im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b des Doppelbesteuerungsabkommens regelt. Des Weiteren halten die zuständigen Behörden fest, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Vereinigten Staaten der Ansicht sind, dass Artikel XIX eine Befreiung von der Einkommensteuer im Empfangsstaat für gebietsansässige Konsularbedienstete im Sinne dieser Vereinbarung vorsieht. Daher unterliegen diese gebietsansässigen Konsularbediensteten nicht Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Doppelbesteuerungsabkommens. Somit fällt die Besteuerung der Vergütung dieser Bediensteten gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht in seinen Geltungsbereich. Artikel XIX des Konsularvertrages ist anzuwenden und die Vergütung von in Deutschland tätigen gebietsansässigen Konsularbediensteten der Vereinigten Staaten, die Staatsangehörige der Vereinigten Staaten (oder beider Staaten) sind, ist von der Besteuerung in Deutschland befreit, und die Vergütung von in den Vereinigten Staaten tätigen gebietsansässigen Konsularbediensteten der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (oder beider Staaten) sind, ist von der Besteuerung in den Vereinigten Staaten befreit.

Washington,

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 2 -S 1301-USA/07/10004
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1310.1.1-1/11 St 32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 15
IStR 2010 S. 112 Nr. 3
LAAAD-34568

1BGBl 2006 II S. 1184; BStBl 2008 I S. 767 (Neufassung des DBA: BGBl 2008 II S. 611, 851; BStBl 2008 I S. 783).

2RGBl 1925 II S. 795; BGBl 1954 II S. 721.